Allgemeine Geschäftsbedingungen von Marvin Fuchs für Privatkund:innen / Verbraucher:innen
1 Geltung / Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden AGB gelten für alle von Marvin Fuchs (nachfolgend Fotograf) durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen für Privatkund:innen (nachfolgend Auftraggebende). Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die AGB auch für alle zukünftigen Aufträge der- oder desselben Auftraggebenden. Die AGB dienen der Regelung und Klarstellung einiger Inhalte des Auftragsverhältnisses, welches sich im Übrigen nach dem Inhalt des einzelnen Auftrages bestimmt. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass ausschließlich die vorliegenden AGB des Fotografen gelten sollen. Etwaige Geschäftsbedingungen der oder des Auftraggebenden finden keine Anwendung. Haben die Vertragsparteien abweichende Vereinbarungen getroffen, welche schriftlich niedergelegt wurden, so gehen diese den vorliegenden AGB vor.
1.2 „Fotografien” im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich, in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (Papierbilder, Bilder auf Leinwand, Bilder in digitalisierter Form auf CD/DVD oder sonstigen Speichermedien, Dia-Positive, Negative usw.).
2 Produktionsaufträge
2.1 Der Fotograf ist, soweit keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Fotos von der oder dem Auftraggebenden gegeben wurden, bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch technischen Gestaltung frei. Diesbezügliche Reklamationen sind ausgeschlossen.
2.2 Grundlage für den Vertrag ist das jeweilige Angebot vom Fotografen, in dem alle vereinbarten Leistungen sowie die Vergütung festgeschrieben werden. Diese Angebote des Fotografen sind freibleibend und unverbindlich.
2.3 Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Erteilung des angebotenen Auftrages und, soweit vereinbart, einer Anzahlung des Honorars zustande.
2.4 Die vom Fotografen angebotenen Leistungen sind von der oder dem Auftraggebenden zu überprüfen und schriftlich zu bestätigen.
2.5 Beanstandungen gleich welcher Art müssen innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung der Bilder beim Fotografen eingegangen sein. Nach Ablauf der Frist gelten die Bilder als vertragsgemäß und mangelfrei angenommen.
2.6 Der Fotograf wählt die Aufnahmen aus, die der oder dem Auftraggebenden bei Abschluss der Produktion zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden unter der Voraussetzung vollständiger Zahlung nur an den Aufnahmen eingeräumt, die die oder der Auftraggebende als vertragsgemäß abnimmt.
2.7 Die oder der Auftraggebende erhält ausschließlich bearbeitetes Bildmaterial, hochauflösend im Format JPG. Die Abgabe von unbearbeiteten, digitalen Rohdaten (RAW) ist ausgeschlossen. Die Aufbewahrung der digitalen Bilddaten ist nicht Teil des Auftrags. Die Aufbewahrung erfolgt demnach ohne Gewähr. Die Mindestanzahl an Fotografien wird durch die Bestätigung des Angebots bestimmt.
3 Nutzungs- und Urheberrecht / DSGVO
3.1 Dem Fotografen steht das ausschließliche Urheberrecht an allen im Rahmen des jeweiligen Auftrages gefertigten Fotos zu.
3.2 Der Fotograf überträgt jeweils ein einfaches Nutzungsrecht an die oder den Auftraggebenden. Dieses beinhaltet ausschließlich die private, nicht kommerzielle Nutzung (gem. § 60 UrhG). Jede Veränderung, Weiterbearbeitung (z. B. durch Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes) der gelieferten Fotos bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des Fotografen. Selbiges gilt für die Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte, welche der oder dem Auftraggebenden grundsätzlich nicht gestattet ist.
3.3 Eine kommerzielle / gewerbliche Nutzung der Lichtbildwerke im Nachhinein, gleich in welcher Form vorliegend (durch die oder den Auftraggebenden selbst oder durch Dritte), kann nur mit vorhergehender schriftlicher Zustimmung des Fotografen erfolgen. Dies gilt auch für Bilddateien, welche durch die oder den Auftraggebenden oder durch Dritte digital oder anderweitig verändert bzw. verfremdet wurden.
3.4 Die zu übertragenden Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars in Form von Downloads oder wie vereinbart über.
3.5 Bestehen keine anderweitigen Absprachen mit der oder dem Auftraggebenden, so kann der Fotograf verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Macht er von diesem Recht Gebrauch, so berechtigt die Verletzung des Rechts auf Namensnennung den Fotograf zum Schadensersatz.
3.6 Bestehen keine anderweitigen Absprachen mit der oder dem Auftraggebenden, so ist die oder derAuftraggebende bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, verpflichtet, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen und der Rechtsinhaber:innen gem. des Kunsturhebergesetzes (KUG), der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie ggf. weiterer gesetzlicher Bestimmungen einzuholen. In diesem Fall hat die oder der Auftraggebende den Fotografen von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern die oder der Auftraggebende nachweist, dass sie oder ihn kein Verschulden trifft.
4 Vergütung
4.1 Für die Herstellung der Fotos wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale, sowie zzgl. eventuelle Reisekosten berechnet. Das vollständige Honorar ist bei Ablieferung der Aufnahmen fällig.
4.2 Fällige Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zu zahlen. Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars bleiben die gelieferten Fotos Eigentum des Fotografen. Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Aufnahmen erwirbt die oder der Auftraggebende erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten.
4.3 Für die verbindliche Buchung eines Auftrages und des entsprechenden Datums kann der Fotograf eine Anzahlung von bis zu 50 % des vereinbarten Honorars in Rechnung stellen.
4.4 Sollte der Auftrag von der oder dem Auftraggebenden 3 Monate oder kürzer vor vereinbartem Termin abgesagt werden, ist der Fotograf berechtigt, die geleistete Anzahlung einzubehalten. Bei Absagen mehr als 3 Monate im Voraus, wegen höherer Gewalt, oder bei Nicht-Durchführung des Auftrages durch den Fotografen wird die Anzahlung vollständig erstattet.
4.5 Der Fotograf ist berechtigt, seine Rechnung in elektronischer Form zu stellen und der oder dem Auftraggebenden zuzusenden (§ 14 UStG). Die oder der Auftraggebende stimmt der elektronischen Rechnungsstellung und elektronischen Rechnungszusendung zu.
4.6 Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf oder dessen Erfüllungsgehilf:innen nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, oder von der oder dem Auftraggebenden gewünscht verlängert, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis auf Grundlage eines Zeitrahmens vereinbart war, entsprechend des zeitlichen Mehraufwands. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht die oder der Auftraggebende nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist.
4.7 Zusatzleistungen und über den vertraglich vereinbarten Umfang hinausgehende Arbeiten, insbesondere die Anfertigung von Bildern über den bei Vertragsbeginn festgelegten Umfang hinaus, sind nach Zeitaufwand gesondert zu vergüten.
5 Haftung / Gefahrübergang
5.1 Für Schäden anlässlich der Vertragserfüllung – gleich welcher Art – haftet der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilf:innen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilf:innen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
5.2 Für Schäden oder Verlust der digitalen Bilddaten trotz mehrfacher Sicherungsmaßnahmen haftet der Fotograf nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
5.3 Für Schäden, Mängel oder Verlust durch Subunternehmer:innen oder Lieferant:innen, welche Ihre Leistungen auf eigene Rechnung erstellen, ist eine Haftung des Fotografen ausgeschlossen.
5.4 Liefertermine für Fotos sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von dem Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
5.5 Die Organisation, Termin-Buchung und Ausführung erfolgt mit größter Sorgfalt. Sollte jedoch auf Grund von Umständen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat (z.B. Krankheit, Verkehrsunfall, Umwelteinflüssen, Verkehrsstörungen etc.), der Fotograf nicht zum Fototermin erscheinen bzw. zu spät eintreffen, kann keine Haftung für jegliche daraus resultierenden Schäden oder Folgen übernommen werden. Die Anzahlung wird im Falle der Nicht-Durchführung voll erstattet.
6 Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel
6.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
6.2 Nebenabreden zu den AGB bestehen nicht und bedürfen, soweit nachträglich gewollt, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
6.3 Für den Fall, dass die oder der Auftraggebende keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, oder ihren oder seinen Sitz / gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.
6.4 Solle eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, oder werden, oder die Bedingungen eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung, gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt; das Gleiche gilt im Fall einer Lücke.
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